§ 439 – Verjährung
HGB · Handelsgesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 09.04.2026 – I ZB 80/25ECLI:DE:BGH:2026:090426BIZB80.25.0
- BGH, Beschl. v. 23.03.2023 – I ZR 180/22ECLI:DE:BGH:2023:230323BIZR180.22.0
- BGH, Beschl. v. 25.02.2016 – I ZR 277/14ECLI:DE:BGH:2016:250216BIZR277.14.0
- BGH, Urt. v. 08.05.2014 – I ZR 217/12
1. Eine Bestimmung in einem Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft, nach der ein Gesellschafter, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird, aus der Gesellschaft ausscheidet, findet auch im Fall der Simultaninsolvenz von Kommanditgesellschaft und Komplementärgesellschaft jedenfalls dann Anwendung, wenn noch weitere Gesellschafter verbleiben. 2. Die Anwendung der speziellen frachtrechtlichen Verjährungsvorschrift des § 439 Abs. 1 HGB setzt das Zustandekommen eines wirksamen Beförderungsvertrags voraus. Sie ist deshalb nicht einschlägig, wenn der Frachtvertrag wegen einer Schmiergeldabrede unwirksam ist.
- BGH, Urt. v. 07.03.2013 – I ZR 186/11
1. Ein Aufwendungsersatzanspruch des Frachtführers aus § 420 Abs. 1 Satz 2 HGB wegen Verauslagung von Zollgebühren unterfällt der speziellen frachtvertraglichen Verjährungsregelung des § 439 HGB, weil die Verzollung des Frachtgutes eine notwendige Voraussetzung für den Weitertransport der Importware zum Empfänger ist. 2. Die Vorschrift des § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB kommt auch auf einen vom Unterfrachtführer gegen den Hauptfrachtführer geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruch aus § 420 Abs. 1 Satz 2 HGB zur Anwendung.
- BGH, Urt. v. 02.10.2012 – I ZR 157/11
Die Anwendbarkeit des § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB erfordert keinen Gleichlauf zwischen den Haftungsgrundlagen im Primärhaftungs- und im Rückgriffsverhältnis.
- BGH, Urt. v. 20.09.2012 – I ZR 75/11
Die Erklärung der Haftbarhaltung nach § 439 Abs. 3 Satz 1 HGB bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform gemäß § 126 Abs. 1 BGB.
- BGH, Urt. v. 22.04.2010 – I ZR 31/08
Die dreijährige Verjährungsfrist des § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB ist auch auf Primärleistungsansprüche und vertragliche Aufwendungsersatzansprüche aus Frachtverträgen anzuwenden .
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