§ 8 – Handelsregister

HGB · Handelsgesetzbuch

(1)Das Handelsregister wird von den Gerichten elektronisch geführt.
(2)Andere Datensammlungen dürfen nicht unter Verwendung oder Beifügung der Bezeichnung "Handelsregister" in den Verkehr gebracht werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 24.05.2023 – VII ZB 69/21ECLI:DE:BGH:2023:240523BVIIZB69.21.0

    Die im Internet über das Gemeinsame Registerportal der Länder (www.handelsregister.de) aus dem elektronisch geführten Handelsregister ersichtliche Eintragung der Verschmelzung zweier Rechtsträger ist eine allgemeinkundige Tatsache im Sinne von § 727 Abs. 1 und 2 ZPO.

  • BGH, Urt. v. 21.10.2010 – RiZ (R) 5/09

    Die Weigerung der Dienstaufsicht, einem mit Handelsregistersachen befassten Richter die elektronisch eingereichten Eingaben zum Handelsregister in ausgedruckter Form zur Bearbeitung vorzulegen, stellt keine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit dar .

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 HGB und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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