§ 9 – Einsichtnahme in das Handelsregister und das Unternehmensregister
HGB · Handelsgesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 18.02.2026 – II ZB 2/25ECLI:DE:BGH:2026:180226BIIZB2.25.0
Es gibt keine allgemeine registerrechtliche Grundlage dafür, in Anmeldungen zum Handelsregister enthaltene personenbezogene Daten, die nicht in das Handelsregister einzutragen sind (sog. überobligatorische Daten), nach Widerruf der Einwilligung des Anmeldenden dauerhaft im Registerordner des Handelsregisters zu speichern.
- BGH, Beschl. v. 23.01.2024 – II ZB 8/23ECLI:DE:BGH:2024:230124BIIZB8.23.0
1. Der Kommanditist hat keinen Anspruch aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO auf Löschung seines Geburtsdatums und seines Wohnorts im Handelsregister. 2. Der Kommanditist hat keinen Anspruch auf Einschränkung der Verarbeitung seines Geburtsdatums und seines Wohnorts durch das Registergericht aus Art. 18 Abs. 1 Buchst. d, Art. 21 Abs. 1 DS-GVO.
- BGH, Beschl. v. 23.01.2024 – II ZB 7/23ECLI:DE:BGH:2024:230124BIIZB7.23.0
1. Der Geschäftsführer einer GmbH hat keinen Anspruch aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO auf Löschung seines Geburtsdatums und seines Wohnorts im Handelsregister. 2. Der Wohnort des Geschäftsführers einer GmbH ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 3. Ein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 Abs. 1 DS-GVO besteht nicht, wenn die Datenverarbeitung aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DS-GVO zur Erfüllung einer rechtlichen Pflicht des Verantwortlichen erfolgt. Das gilt auch dann, wenn die Verarbeitung zugleich nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DS-GVO erlaubt wäre. Auch ein Anspruch aus Art. 18 Abs. 1 Buchst. d DS-GVO auf Einschränkung der Verarbeitung besteht in diesem Fall nicht.
- BGH, Beschl. v. 24.05.2023 – VII ZB 69/21ECLI:DE:BGH:2023:240523BVIIZB69.21.0
Die im Internet über das Gemeinsame Registerportal der Länder (www.handelsregister.de) aus dem elektronisch geführten Handelsregister ersichtliche Eintragung der Verschmelzung zweier Rechtsträger ist eine allgemeinkundige Tatsache im Sinne von § 727 Abs. 1 und 2 ZPO.
- BSG, Urt. v. 12.05.2020 – B 12 R 5/18 RECLI:DE:BSG:2020:120520UB12R518R0
Das treuhänderische Halten von Gesellschaftsanteilen schließt die einer abhängigen Beschäftigung entgegenstehende Rechtsmacht eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH nicht aus.
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