§ 38 – Gliederung der Haushaltsrechnung

HGRG · Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder

(1)In der kameralen Haushaltsrechnung sind die Einnahmen und Ausgaben nach der in § 33 bezeichneten Ordnung den Ansätzen des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Einnahme- und Ausgabereste (Haushaltsreste) und der Vorgriffe gegenüberzustellen.
(2)In kameralen Haushalten sind bei den einzelnen Titeln und entsprechend bei den Schlusssummen besonders anzugeben: 1.bei den Einnahmen:a)die Ist-Einnahmen,
b)die zu übertragenden Einnahmereste,
c)die Summe der Ist-Einnahmen und der zu übertragenden Einnahmereste,
d)die vermögenswirksamen Beträge der Ist-Einnahmen, soweit eine Vermögensbuchführung besteht,
e)die veranschlagten Einnahmen,
f)die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste,
g)die Summe der veranschlagten Einnahmen und der übertragenen Einnahmereste,
h)der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe g;
2.bei den Ausgaben:a)die Ist-Ausgaben,
b)die zu übertragenden Ausgabereste oder die Vorgriffe,
c)die Summe der Ist-Ausgaben und der zu übertragenden Ausgabereste oder der Vorgriffe,
d)die vermögenswirksamen Beträge der Ist-Ausgaben, soweit eine Vermögensbuchführung besteht,
e)die veranschlagten Ausgaben,
f)die aus dem Vorjahr übertragenen Ausgabereste oder die Vorgriffe,
g)die Summe der veranschlagten Ausgaben und der übertragenen Ausgabereste oder der Vorgriffe,
h)der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe g,
i)der Betrag der über- oder außerplanmäßigen Ausgaben sowie der Vorgriffe.
Für doppisch basierte Haushalte sind die §§ 7a, 37 Absatz 3 und 4 sowie § 49a entsprechend anzuwenden.
(3)Für die jeweiligen Ausgaben und entsprechend für die Schlußsummen ist die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und Geldforderungen besonders anzugeben, soweit sie nach § 33 Satz 2 der Buchführung unterliegen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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