§ 40 – Haushaltsabschluß

HGRG · Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder

In kameralen Haushalten sind in dem Haushaltsabschluss nachzuweisen: 1.a)das kassenmäßige Jahresergebnis nach § 39 Nr. 1 Buchstabe c,
b)das kassenmäßige Gesamtergebnis nach § 39 Nr. 1 Buchstabe e;
2.a)die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste und Ausgabereste,
b)die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahmereste und Ausgabereste,
c)der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b,
d)das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe c,
e)das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b;
3.die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und Geldforderungen, soweit sie nach § 33 Satz 2 der Buchführung unterliegen.
Für doppisch basierte Haushalte sind die §§ 7a, 37 Absatz 3 und 4 sowie § 49a entsprechend anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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