§ 8 – Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip

HGRG · Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder

(1)Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.
(2)Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr 1.zu erwartenden Einnahmen,
2.voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und
3.voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.
(3)Die Veranschlagung von Einnahmen und Ausgaben aus Verkauf und Kauf von selbst emittierten Wertpapieren im Haushaltsplan des Bundes erfolgt in periodengerechter Aufteilung entsprechend § 7b.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 HGRG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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