§ 1 – Personenkreis

HHG · Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden

(1)Leistungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erhalten deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige, wenn sie 1.nach der Besetzung ihres Aufenthaltsortes oder nach dem 8. Mai 1945 in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin oder in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten aus politischen und nach freiheitlich-demokratischer Auffassung von ihnen nicht zu vertretenden Gründen in Gewahrsam genommen wurden oder
2.Angehörige der in Nummer 1 genannten Personen sind oder
3.Hinterbliebene der in Nummer 1 genannten Personen sind
und den gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes genommen haben.
(2)(weggefallen)
(3)(weggefallen)
(4)(weggefallen)
(5)Gewahrsam im Sinne des Absatzes 1 ist ein Festgehaltenwerden auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung. Wurde oder wird eine in Absatz 1 Nr. 1 genannte Person gegen ihren Willen in ein ausländisches Staatsgebiet verbracht, so gilt die Zeit, während der sie an ihrer Rückkehr gehindert war oder ist, als Gewahrsam, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1989.
(6)Eine lagermäßige Unterbringung als Folge von Arbeitsverpflichtungen oder zum Zwecke des Abtransportes von Vertriebenen oder Aussiedlern gilt nicht als Gewahrsam im Sinne dieses Gesetzes.
(7)Keine Leistungen nach diesem Gesetz erhalten die im Gewahrsam geborenen Abkömmlinge von im Gewahrsam geborenen Berechtigten; die ihnen als Erben auf Grund des § 9a Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 oder 3 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes zustehenden Ansprüche bleiben unberührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BSG, Urt. v. 12.09.2019 – B 9 V 2/18 RECLI:DE:BSG:2019:120919UB9V218R0

    1. Eine Strahlenbelastung durch Atomwaffenversuche in der ehemaligen Sowjetunion kann einen Entschädigungsanspruch auch für solche deutschen Volkszugehörigen begründen, die der Strahlung erst im Anschlussgewahrsam nach ihrer Internierung ausgesetzt waren. 2. Nicht entschädigungspflichtig sind Umstände, die Gewahrsamsunterworfene in derselben Weise getroffen haben können wie alle anderen sowjetischen Staatsbürger oder die Bürger der Bundesrepublik.

  • BVerwG, Beschl. v. 26.11.2014 – 3 B 23/14ECLI:DE:BVerwG:2014:261114B3B23.14.0

    Eine unangemessen lange Verfahrensdauer ist grundsätzlich kein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Für die Verzögerung der Entscheidung ist in §§ 198 ff. GVG ein eigenständiges Verfahren vorgesehen, das ihre Geltendmachung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ausschließt. Ob etwas anderes gilt, wenn die Entscheidung auf der Verzögerung beruhen kann, bleibt offen.

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