§ 3 – Antrag

HKENTSCHG · Gesetz über eine einmalige Entschädigung an die Heimkehrer aus dem Beitrittsgebiet

(1)Die einmalige Entschädigung wird auf Antrag vom Bundesverwaltungsamt gewährt.
(2)Mit dem Antrag ist der Entlassungsschein vorzulegen. Andernfalls sind die Voraussetzungen für die Heimkehrereigenschaft glaubhaft zu machen. Eidesstattliche Versicherungen und zwei Zeugenaussagen können verwendet werden, wenn andere Mittel zur Glaubhaftmachung nicht beschafft werden können.
(3)Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 HKENTSCHG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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