§ 7 – Vorstand

HKOHLSTIFTG · Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Helmut-Kohl-Stiftung

(1)Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern; sie werden vom Kuratorium mit einer Mehrheit von vier Fünfteln seiner Mitglieder bestellt.
(2)Das Kuratorium wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Vorstands.
(3)Zwei Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig, das dritte Mitglied ist die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist nebenamtlich tätig. Bindende Vorschlagsrechte für je ein ehrenamtliches Mitglied haben die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde sowie die Konrad-Adenauer-Stiftung e. V.
(4)Scheidet ein ehrenamtliches Mitglied des Vorstands aus, verbleibt es so lange im Amt, bis eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestimmt ist.
(5)Der Vorstand führt die Beschlüsse des Kuratoriums aus und führt die Geschäfte der Stiftung. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
(6)Das Nähere regelt die Satzung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 HKOHLSTIFTG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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