§ 8 – Beirat

HKOHLSTIFTG · Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Helmut-Kohl-Stiftung

(1)Zur Beratung des Kuratoriums und des Vorstands bei der Erfüllung des Stiftungszwecks kann ein Beirat berufen werden. Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig und können sowohl aus dem In- wie aus dem Ausland bestellt werden.
(2)Der Beirat besteht aus nicht mehr als 15 Mitgliedern, die vom Kuratorium unter Berücksichtigung des Stiftungszwecks jeweils auf die Dauer von fünf Jahren berufen werden. Wiederberufung ist zulässig.
(3)Die Mitglieder des Beirats wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende beruft die Beiratssitzungen im Einvernehmen mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Kuratoriums ein und leitet sie.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 HKOHLSTIFTG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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