§ 7 – Berlin-Klausel

HKWABFV · Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 31 des Abfallgesetzes und § 73 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch im Land Berlin.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 HKWABFV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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