§ 1 – Befahrensregelung für das Naturschutzgebiet Mühlenberger Loch/Neßsand

HMBNSGBEFV · Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraße Elbe in bestimmten Naturschutzgebieten der Freien und Hansestadt Hamburg

(1)Auf der Bundeswasserstraße Elbe im Bereich des Naturschutzgebietes „Mühlenberger Loch/Neßsand“ nach Maßgabe des als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlichten Lageplans ist es untersagt, 1.die Wasserflächen mit Wasserski, Jetski, Paraglidern, Surfbrettern, Kite-Surfbrettern oder per stand up paddling zu befahren,
2.die Wasserflächen außerhalb der Fahrwasser der Hahnöfer Nebenelbe und der Zufahrt zur Este mit durch Maschinenkraft angetriebenen Wasserfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von mehr als acht Knoten zu befahren,
3.die Wasserflächen außerhalb der Fahrwasser der Hahnöfer Nebenelbe und der Zufahrt zur Este vom 1. September bis zum 31. März in der Zeit von drei Stunden vor bis eine Stunde nach Tideniedrigwasser zu befahren,
4.die im Lageplan (Anlage) als gesperrte Wasserflächen gekennzeichneten Bereiche des östlichen Mühlenberger Lochs und der Bucht Schweinesand mit Wasserfahrzeugen zu befahren,
5.Wasserfahrzeuge trockenfallen zu lassen.
(2)Absatz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht im Rahmen der organisierten Segel- oder Kanuausbildung und von Segelregatten. Absatz 1 Nummer 5 gilt nicht im Rahmen der organisierten Segel- oder Kanuausbildung und soweit das Trockenfallenlassen dazu dient, den Strand auf dem Schweinesand-Haken als Teil der Insel Neßsand außerhalb der ausgewiesenen Sperrzonen sowie der diesen Bereichen vorgelagerten, durch die Fahrwasser der Zufahrt zur Este und der Hahnöfer Nebenelbe begrenzten Wasser- und Wattflächen zu betreten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 HMBNSGBEFV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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