§ 3 – Ordnungswidrigkeiten

HMBNSGBEFV · Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraße Elbe in bestimmten Naturschutzgebieten der Freien und Hansestadt Hamburg

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 oder Nummer 4 eine Wasserfläche oder einen dort bezeichneten Bereich befährt oder
2.entgegen § 1 Absatz 1 Nummer 5 ein Wasserfahrzeug trockenfallen lässt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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