§ 22 – Anwendungsbereich

HOAI_2013 · Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

(1)Landschaftsplanerische Leistungen umfassen das Vorbereiten und das Erstellen der für die Pläne nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen.
(2)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind für folgende Pläne anzuwenden: 1.Landschaftspläne,
2.Grünordnungspläne und Landschaftsplanerische Fachbeiträge,
3.Landschaftsrahmenpläne,
4.Landschaftspflegerische Begleitpläne,
5.Pflege- und Entwicklungspläne.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 22 HOAI_2013 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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