§ 25 – Leistungsbild Landschaftsrahmenplan

HOAI_2013 · Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

(1)Die Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 30 bewertet: 1.für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,
2.für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,
3.für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,
4.für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.
(2)Anlage 6 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 25 HOAI_2013 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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