Anlage 3 – (zu § 19 Absatz 2)

HOAI_2013 · Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 2325)
Das Leistungsbild Bebauungsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen: 1.Leistungsphase 1: Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen a)Zusammenstellen und Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials
b)Erfassen der abwägungsrelevanten Sachverhalte
c)Ortsbesichtigungen
d)Festlegen ergänzender Fachleistungen und Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer fachlich Beteiligter, soweit notwendig
e)Analysieren und Darstellen des Zustandes des Plangebiets, soweit für die Planung von Bedeutung und abwägungsrelevant, unter Verwendung hierzu vorliegender Fachbeiträge
f)Mitwirken beim Festlegen von Zielen und Zwecken der Planung
g)Erarbeiten des Vorentwurfes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs
h)Darlegen der wesentlichen Auswirkungen der Planung
i)Berücksichtigen von Fachplanungen
j)Mitwirken an der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung einschließlich Erörterung der Planung
k)Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind
l)Mitwirken an der frühzeitigen Abstimmung mit den Nachbargemeinden
m)Abstimmen des Vorentwurfes für die frühzeitigen Beteiligungen in der vorgeschriebenen Fassung mit der Gemeinde
2.Leistungsphase 2: Entwurf zur öffentlichen Auslegung a)Erarbeiten des Entwurfes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs
b)Mitwirken an der Öffentlichkeitsbeteiligung
c)Mitwirken an der Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind
d)Mitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeinden
e)Mitwirken bei der Abwägung der Gemeinde zu Stellungnahmen aus frühzeitigen Beteiligungen
f)Abstimmen des Entwurfs mit der Gemeinde
3.Leistungsphase 3: Plan zur Beschlussfassung a)Erarbeiten des Planes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für den Beschluss durch die Gemeinde
b)Mitwirken bei der Abwägung der Gemeinde zu Stellungnahmen
c)Erstellen des Planes in der durch Beschluss der Gemeinde aufgestellten Fassung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Anlage 3 HOAI_2013 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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