§ 10 – Bußgeldvorschriften

HOHESEEEINBRG · Gesetz über das Verbot der Einbringung von Abfällen und anderen Stoffen und Gegenständen in die Hohe See

(1)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 4 Satz 1 Abfälle oder sonstige Stoffe oder Gegenstände in die See einbringt,
2.ohne Erlaubnis nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Stoffe oder Gegenstände einbringt,
3.eine Bedingung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 nicht einhält,
4.einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt,
5.entgegen § 6 Abfälle oder sonstige Stoffe verbrennt oder
6.entgegen § 7 Satz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3)Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 HOHESEEEINBRG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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