Verordnung über die Berufsausbildung im Holz- und Bautenschutzgewerbe
HOLZBAUSCHAUSBV · 13 Normen
- § 1Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
- § 2Dauer der Berufsausbildung
- § 3Struktur der Berufsausbildung für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin
- § 4Ausbildungsrahmenplan/Ausbildungsberufsbild
- § 5Durchführung der Berufsausbildung
- § 6Zwischenprüfung für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten
- § 7Abschlussprüfung/Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten
- § 8Abschlussprüfung/Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin
- § 9Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin
- § 10Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin in der Fachrichtung Holzschutz
- § 11Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin in der Fachrichtung Bautenschutz
- § 12Fortsetzung der Berufsausbildung
- § 13Inkrafttreten
Verordnung über die Berufsausbildung im Holz- und Bautenschutzgewerbe ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.