§ 1 – Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe

HOLZBAUSCHAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung im Holz- und Bautenschutzgewerbe

Der Ausbildungsberuf Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten und der darauf aufbauende Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer /Holz- und Bautenschützerin werden 1.nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes und
2.nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nr. 6, Holz- und Bautenschutzgewerbe (Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden), der Anlage B Abschnitt 2 der Handwerksordnung
staatlich anerkannt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 HOLZBAUSCHAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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