§ 2 – Einfuhr

HOPFEINV · Verordnung zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Einfuhr von Hopfen aus Drittländern

Erzeugnisse aus Drittländern dürfen vorbehaltlich des Artikels 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3076/78 der Kommission vom 21. Dezember 1978 über die Einfuhr von Hopfen aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 367 S. 17), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2918/93 der Kommission vom 22. Oktober 1993 (ABl. EG Nr. L 264 S. 37), nur mit dem in Artikel 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3076/78 genannten Nachweis in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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