§ 3 – Ordnungswidrigkeiten

HOPFEINV · Verordnung zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Einfuhr von Hopfen aus Drittländern

(1)Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3076/78 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen Artikel 7 eine Partie nach ihrer Überführung in den freien Verkehr weiterverkauft oder aufteilt, ohne daß das Erzeugnis von einer vorgeschriebenen Rechnung oder vom Verkäufer ausgestellten Geschäftsunterlage begleitet wird oder
2.entgegen Artikel 7a Abs. 2 eine Partie vermarktet.
(2)Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 2 ein Erzeugnis in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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