§ 20 – Berichte über Vor-Ort-Kontrollen

HOPFV_2023 · Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor

(1)Für jede Vor-Ort-Kontrolle ist im Anschluss an die Kontrolle ein schriftlicher oder elektronischer Bericht zu erstellen, der mindestens folgende Angaben enthalten muss: 1.die geprüften Beihilferegelungen und Anträge,
2.die Namen und die Funktionen der anwesenden Personen,
3.die geprüften Maßnahmen und Unterlagen, einschließlich des dabei zugrunde gelegten Prüfpfads und der überprüften Nachweise, und
4.die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle.
(2)Einem Vertreter der geprüften anerkannten Erzeugerorganisation ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Unterzeichnung zu geben.
(3)Der Beihilfeempfänger erhält eine schriftliche oder elektronische Kopie des Berichts.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 20 HOPFV_2023 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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