§ 2 – Erhebungsbereich

HSTATG_1990 · Gesetz über die Statistik für das Hochschulwesen sowie für die Berufsakademien

Die Erhebungen erstrecken sich auf: 1.Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken und sonstiger der Ausbildung von Studenten dienenden Krankenanstalten,
2.staatliche und kirchliche Prüfungsämter, soweit sie Prüfungen abnehmen, die ein Studium an den in Nummer 1 genannten Einrichtungen abschließen, und
3.Berufsakademien.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 HSTATG_1990 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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