§ 5 – Erhebungsmerkmale für Promovierende bei Einrichtungen nach § 2 Nummer 1 (Hochschulen und Hochschulkliniken)

HSTATG_1990 · Gesetz über die Statistik für das Hochschulwesen sowie für die Berufsakademien

(1)Als Promovierende gelten Personen, die von einer zur Promotion berechtigten Einrichtung eine schriftliche Bestätigung über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand in dieser Einrichtung erhalten haben. Der Zeitpunkt der Bestätigung gilt als Promotionsbeginn.
(2)Bei den in § 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen werden für die Promovierenden jährlich zum 1. Dezember folgende Erhebungsmerkmale erfasst: 1.Geschlecht;
2.Geburtsmonat und -jahr;
3.Staatsangehörigkeit, weitere Staatsangehörigkeit;
4.Land, Kreis und Jahr des Erwerbs sowie Art der Hochschulzugangsberechtigung; bei Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat des Erwerbs;
5.Bezeichnung der Hochschule sowie Semester und Jahr der Ersteinschreibung für ein Studium; bei Ersteinschreibung an einer Hochschule außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat der Hochschule;
6.Art, Fach, Semester, Monat und Jahr des bereits abgelegten Prüfungsabschlusses sowie Prüfungserfolg und Gesamtnote abgelegter Prüfungen;
7.Hochschule, an der der vorherige Abschluss erworben wurde; bei Erwerb des vorherigen Abschlusses außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat, in dem der vorherige Abschluss erworben wurde;
8.Bezeichnung der Hochschule, an der promoviert wird;
9.Art der Promotion;
10.Promotionsfach;
11.Art der Registrierung als Promovierender;
12.Immatrikulation als Promotionsstudierende oder Promotionsstudierender;
13.Monat und Jahr des Promotionsbeginns und der Beendigung des Promotionsverfahrens;
14.Teilnahme an einem strukturierten Promotionsprogramm;
15.Beschäftigungsverhältnis an der Hochschule;
16.Art der Dissertation.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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