§ 6 – Erhebungsmerkmale bei Einrichtungen nach § 2 Nummer 3 (Berufsakademien)

HSTATG_1990 · Gesetz über die Statistik für das Hochschulwesen sowie für die Berufsakademien

(1)Bei den in § 2 Nummer 3 genannten Einrichtungen werden für alle Studierenden und Prüfungsteilnehmenden jährlich jeweils nach Ablauf der Immatrikulationsfrist oder nach bestandener oder endgültig nicht bestandener Abschlussprüfung folgende Erhebungsmerkmale erfasst: 1.Geschlecht;
2.Geburtsmonat und -jahr;
3.Staatsangehörigkeit;
4.Studiengang;
5.Land des Erwerbs und Art der Berufsakademiezugangsberechtigung;
6.Bezeichnung der Berufsakademie.
(2)Bei den in § 2 Nummer 3 genannten Einrichtungen werden für Prüfungsteilnehmende nach bestandener oder endgültig nicht bestandener Abschlussprüfung zusätzlich folgende Merkmale erfasst: 1.Art der Prüfung;
2.Fach;
3.Prüfungserfolg, Gesamtnote abgelegter Prüfungen;
4.Auslandsaufenthalte nach Art des Aufenthalts; Dauer des Aufenthalts in Monaten; Staat des Aufenthalts; Art des Mobilitätsprogramms.
(3)Bei den in § 2 Nummer 3 genannten Einrichtungen werden für das Personal jährlich zum 1. Dezember folgende Merkmale erfasst: 1.fachliche und organisatorische Zugehörigkeit;
2.Geschlecht;
3.Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis;
4.Bezeichnung der Berufsakademie.
(4)Bei den in § 2 Nummer 3 genannten Einrichtungen werden für das wissenschaftliche und künstlerische Personal jährlich zum 1. Dezember zusätzlich zu den Merkmalen nach Absatz 3 die Merkmale Geburtsmonat und -jahr erfasst.
(5)Bei den in § 2 Nummer 3 genannten Einrichtungen mit kameralistischem Rechnungswesen werden die Ausgaben und Einnahmen erfasst. Bei Einrichtungen mit kaufmännischem Rechnungswesen werden die Aufwendungen, Erträge und Investitionsausgaben erfasst. Des Weiteren wird die Bezeichnung der Berufsakademie erfasst: 1.jährlich: a)nach Arten;
b)in fachlicher und organisatorischer Gliederung;
2.vierteljährlich: nach Arten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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