§ 9 – Hilfsmerkmale

HSTATG_1990 · Gesetz über die Statistik für das Hochschulwesen sowie für die Berufsakademien

(1)Hilfsmerkmale sind: 1.für die Erhebungen nach den §§ 3 bis 6: die Vor- und Familiennamen sowie Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen,
2.für die Erhebung nach § 3 Absatz 1 und 2 sowie § 4 zusätzlich: die Matrikelnummer,
3.für die Studienverlaufsstatistik nach § 7: Geburtsdatum und die ersten vier Buchstaben des Vornamens der Studierenden, Prüfungsteilnehmenden und Promovierenden.
(2)§ 12 Absatz 2 des Bundesstatistikgesetzes findet auf die Hilfsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 2 keine Anwendung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 HSTATG_1990 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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