§ 19 – Oberprüfungsamt

HTDBWVAPRV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

(1)Das Oberprüfungsamt für das technische Referendariat beim Bundesministerium für Digitales und Verkehr führt die Große Staatsprüfung durch.
(2)Die oder der Vorsitzende des Kuratoriums des Oberprüfungsamts bestellt die Prüfenden des Prüfungsausschusses der Fachrichtung Wehrtechnik des Oberprüfungsamts für die Dauer von fünf Jahren. Die Ausschussleiterin oder der Ausschussleiter des Prüfungsausschusses der Fachrichtung Wehrtechnik und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter werden, vorbehaltlich der Bestätigung durch das Kuratorium, für die Dauer von drei Jahren von der oder dem Vorsitzenden des Kuratoriums bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen.
(3)Das Oberprüfungsamt ist verantwortlich für die Entwicklung und Beachtung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe und vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommissionen.
(4)Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamts sorgt für einen ordnungsgemäßen Prüfungsablauf. Sie oder er stellt sicher, dass in allen Fachrichtungen und in den wehrtechnischen Fachgebieten des Verwendungsbereichs Wehrtechnik gleich hohe Prüfungsanforderungen gestellt und gleiche Bewertungsmaßstäbe angelegt werden.
(5)Die Leitung des Prüfungsausschusses Wehrtechnik unterstützt die Direktorin oder den Direktor bei der Wahrnehmung der Aufgaben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 19 HTDBWVAPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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