§ 22 – Prüfungsort, Prüfungstermin

HTDBWVAPRV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

(1)Die Termine für die Aushändigung und Präsentation der Praxisarbeit werden von der Ausbildungsleitung nach Maßgabe des § 24 festgesetzt.
(2)Das Oberprüfungsamt setzt Ort und Zeit der schriftlichen Aufsichtsarbeiten und der mündlichen Prüfung fest. Die Ausbildungsleitung sorgt dafür, dass die Referendarinnen und Referendare hierüber rechtzeitig informiert werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 22 HTDBWVAPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 22 HTDBWVAPRV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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