§ 35 – Aufstiegsverfahren

HTDBWVAPRV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

(1)Die Einstellungsbehörde gibt in einer Ausschreibung die Auswahlverfahren für den Aufstieg bekannt. Es können Auswahlverfahren für die Teilnahme am Vorbereitungsdienst nach § 37 der Bundeslaufbahnverordnung und für die Teilnahme an Hochschulausbildungen nach § 39 der Bundeslaufbahnverordnung durchgeführt werden. Für das Auswahlverfahren gelten die §§ 6 bis 8g entsprechend. Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die Einstellungsbehörde. Dabei ist das Ergebnis des Auswahlverfahrens zu berücksichtigen.
(2)Die Einstellungsbehörde gestaltet die berufspraktische Einführung nach § 39 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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