§ 36 – Übergangsvorschrift

HTDBWVAPRV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 366), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, ist weiter anzuwenden 1.auf Auswahlverfahren, die vor dem 1. Juni 2024 begonnen wurden, und
2.auf Referendarinnen und Referendare sowie Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die den Vorbereitungsdienst vor dem 1. Juni 2024 begonnen haben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 36 HTDBWVAPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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