§ 14 – Bewerten und Bestehen der Prüfung

HUFBESCHLV · Verordnung über den Beschlag von Hufen und Klauen

(1)Für die Bewertung der Leistungen in den Prüfungsteilen nach § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 ist die in Anlage 4 dargestellte sechsstufige Notenskala anzuwenden.
(2)Die Leistungen in den Prüfungsteilen nach § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 sind gesondert zu bewerten.
(3)Die Prüfung ist vorbehaltlich des Satzes 2 bestanden, wenn 1.in jedem der Prüfungsbereiche des praktischen Teils der Prüfung und
2.in einem der Prüfungsbereiche des theoretischen Teils der Prüfung
mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Wird eine der Leistungen der Prüfungsbereiche in den Prüfungsteilen nach § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden.
(4)Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling ein Prüfungszeugnis nach dem in der Anlage 5 enthaltenen Muster auszustellen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 14 HUFBESCHLV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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