§ 17 – Zulassung zur Prüfung

HUFBESCHLV · Verordnung über den Beschlag von Hufen und Klauen

(1)Zur Prüfung ist zuzulassen, wer 1.als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin staatlich anerkannt ist und
2.diesen Beruf seit der Anerkennung mindestens fünf Jahre hauptberuflich ausübt.
(2)Die zuständige Behörde kann nach Anhörung des Prüfungsausschusses im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 2 zulassen. Eine Zulassung zur Prüfung ohne das Vorliegen der staatlichen Anerkennung als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin ist nicht zulässig.
(3)Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich an die zuständige Behörde zu richten. Dem Antrag sind beizufügen: 1.Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1,
2.eine Erklärung darüber, ob und wo sich die antragstellende Person bereits einer Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin unterzogen oder zur Ablegung dieser Prüfung angemeldet hat.
(4)In den Fällen der Zulassung nach Absatz 2 ist 1.eine Begründung für den Antrag auf Bewilligung der Ausnahme,
2.eine Abschrift der Urkunde über die staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied/als Hufbeschlagschmiedin und
3.eine Erklärung darüber, ob und wo sich die antragstellende Person bereits einer Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin unterzogen oder zur Ablegung dieser Prüfung angemeldet hat,
vorzulegen.
(5)Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Behörde.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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