§ 1 – Begriffsbestimmungen

HUNDVERBREINFVO · Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland

Im Sinne dieser Verordnung sind: 1.Begleitperson:eine Person, die einen gefährlichen Hund in das Inland verbringt oder einführt;
2.Nämlichkeit:Übereinstimmung des in das Inland verbrachten oder eingeführten gefährlichen Hundes mit dem in Dokumenten oder Bescheinigungen und durch Kennzeichnung nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ausgewiesenen Tier.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 HUNDVERBREINFVO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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