§ 20
HWO · Gesetz zur Ordnung des Handwerks
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 26.10.2021 – 8 C 34/20ECLI:DE:BVerwG:2021:261021U8C34.20.0
1. Ein Gewerbe ist unabhängig von seiner Bezeichnung durch den Betriebsinhaber auch dann als zulassungsfreies Handwerk in Anlage B Abschnitt 1 zur Handwerksordnung aufgeführt (§ 18 Abs. 2 Satz 1 HwO), wenn die in seinem Rahmen ausgeübte Tätigkeit einem dort genannten Gewerbe inhaltlich zuzuordnen ist. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn für dieses Handwerk wesentliche Tätigkeiten ausgeübt werden. 2. Der handwerksmäßige Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks setzt einen mindestens mittleren Schwierigkeitsgrad der Kenntnisse und Fertigkeiten voraus, die für die fachgerechte und einwandfreie Ausführung der zum Betriebsgegenstand gehörenden Tätigkeiten erforderlich sind. Daran fehlt es, wenn eine Anlernzeit von weniger als drei Monaten genügt, diese Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben.
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