§ 22a

HWO · Gesetz zur Ordnung des Handwerks

Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer 1.Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder
2.wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 22a HWO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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