§ 1 – Anlass und Zweck des Abrufverfahrens

HWO_5AABS2V · Verordnung über den automatisierten Datenabruf der Handwerkskammern nach § 5a Abs. 2 der Handwerksordnung

(1)Eine Handwerkskammer darf bei anderen Handwerkskammern im automatisierten Verfahren Daten abrufen, soweit dies erforderlich ist, um 1.bei einem Antrag auf Eintragung als Betriebsleiter in die Handwerksrolle festzustellen, ob der Antragsteller bereits anderweitig als Betriebsleiter eingetragen ist und ob die beantragte Eintragung unzulässig ist, oder
2.bei hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass ein für ihren Bezirk in die Handwerksrolle eingetragener Betriebsleiter in weiteren Betrieben tätig ist, festzustellen, ob der Betriebsleiter bereits anderweitig als Betriebsleiter eingetragen ist und ob die Eintragung in ihrem Bezirk als Betriebsleiter unzulässig ist.
(2)Die abrufende Handwerkskammer darf zur Durchführung des Abrufes Familienname, Geburtsname und Vornamen sowie Geburtsdatum des Betriebsleiters und das Datum der Übernahme der Betriebsleitung übermitteln.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 HWO_5AABS2V und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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