§ 2 – Art der zu übermittelnden Daten

HWO_5AABS2V · Verordnung über den automatisierten Datenabruf der Handwerkskammern nach § 5a Abs. 2 der Handwerksordnung

Folgende personenbezogene Daten der Kammerzugehörigen dürfen durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden, wenn der Betriebsleiter in dem Bezirk der übermittelnden Handwerkskammer eingetragen ist: 1.Familienname, Geburtsname und Vornamen sowie Geburtsdatum des Betriebsleiters,
2.Datum der Übernahme der Betriebsleitung,
3.Familienname und Vornamen des Betriebsinhabers,
4.Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-mail-Adresse des Betriebs,
5.Unternehmens- und Geschäftsgegenstand,
6.Betriebsgröße,
7.weitere Betriebsstätten und Zweigniederlassungen, für die derselbe Betriebsleiter zuständig ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 HWO_5AABS2V und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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