§ 1 – Übermittlung von Indexdaten zu Eintragungen im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister

ID_V · Verordnung über die Übermittlung von Indexdaten der Landesjustizverwaltungen an das Transparenzregister

(1)Die Landesjustizverwaltungen übermitteln dem Transparenzregister folgende Indexdaten zu Eintragungen im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 8 des Geldwäschegesetzes: 1.Registerart, Registergericht und Registernummer sowie ein Ortskennzeichen, soweit vorhanden,
2.Firma oder Name des Unternehmens, bei Zweigniederlassungen die betreffenden Daten der Zweigniederlassung,
3.Rechtsform des Unternehmens,
4.Sitz und Anschrift des Unternehmens, bei Zweigniederlassungen die betreffenden Daten der Zweigniederlassung,
5.Kennzeichnung, ob es sich um eine Neueintragung, eine Veränderung oder eine Löschung handelt,
6.Verfügbarkeit der Dokumentenarten „Aktueller Ausdruck (AD)“, „Chronologischer Ausdruck (CD)“, „Historischer Ausdruck (HD)“, „Unternehmensträgerdaten (UT)“ und „Dokumentenansicht (DK)“ zu dem jeweiligen Unternehmen.
(2)Für Eintragungen im Vereinsregister gilt die Pflicht zur Übermittlung der erforderlichen Indexdaten, soweit vorhanden, nach Satz 1 entsprechend.
(3)Falls und soweit die Landesjustizverwaltungen für das länderübergreifende, zentrale elektronische Informations- und Kommunikationssystem (§ 9 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs) zusätzlich zu den Indexdaten nach § 1 Absatz 1 und 2 weitere Indexdaten bereitstellen, sind auch diese dem Transparenzregister zu übermitteln.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 ID_V und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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