§ 2 – Übermittlungen von Indexdaten zu Registerbekanntmachungen aus dem Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister

ID_V · Verordnung über die Übermittlung von Indexdaten der Landesjustizverwaltungen an das Transparenzregister

Die Landesjustizverwaltungen übermitteln dem Transparenzregister folgende Indexdaten zu Bekanntmachungen aus dem Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister: 1.Registerart, Registergericht, Registernummer sowie ein Ortskennzeichen, soweit vorhanden,
2.Firma oder Name des Unternehmens,
3.Rechtsform des Unternehmens,
4.Sitz des Unternehmens,
5.Gegenstand der Bekanntmachung,
6.Elektronische Verknüpfung zu der Bekanntmachung,
7.Tag der Bekanntmachung,
8.Tag der Eintragung oder Anordnung.
§ 1 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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