§ 37 – Beschaffenheit von Wasser für den menschlichen Gebrauch sowie von Wasser zum Schwimmen oder Baden in Becken oder Teichen, Überwachung
IFSG · Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 18.07.2014 – 3 B 74/13
Das in einem Freibad mit biologischer Wasseraufbereitung und ohne Desinfektionsverfahren ("Naturbad") zum Schwimmen und Baden bereitgestellte Wasser ist kein Schwimm- und Badebeckenwasser im Sinne von § 37 Abs. 2 und § 38 Abs. 2 Satz 1 IfSG, sondern sonstiges Wasser im Sinne von § 38 Abs. 2 Satz 3 IfSG.
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