§ 39 – Untersuchungen, Maßnahmen der zuständigen Behörde
IFSG · Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- I. Nach dem materiellen Kostenrecht ist für die Anfechtungsklage die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entstehung der Kostenschuld maßgeblich. II. Die dem Gesundheitsamt obliegende Überwachungspflicht von Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nr. 2e TrinkwV 2001 schließt bei Einrichtungen der Altenhilfe in der Regel eine jährliche Kontrolle des Trinkwassers auf Pseudomonas aeruginosa ein. III. § 39 Abs. 1 Satz 2 IfSG in der zwischen dem 14. August 2018 und 30. September 2021 gültigen Fassung vom 17. Juli 2017 regelte jedenfalls den gebührenpflichtigen Tatbestand einschließlich seiner Entstehung abschließend. IV. Die Kostenerhebung für die Überwachung von Trinkwasser gegenüber einer gemeinnützig betriebenen Einrichtung der Altenhilfe ist nicht unbillig gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 5 Halbsatz 2 SächsVwKG i. V. m. Art. 110 SächsVerf.
I. Nach dem materiellen Kostenrecht ist für die Anfechtungsklage die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entstehung der Kostenschuld maßgeblich. II. Die dem Gesundheitsamt obliegende Überwachungspflicht von Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nr. 2e TrinkwV 2001 schließt bei Einrichtungen der Altenhilfe in der Regel eine jährliche Kontrolle des Trinkwassers auf Pseudomonas aeruginosa ein. III. § 39 Abs. 1 Satz 2 IfSG in der zwischen dem 14. August 2018 und 30. September 2021 gültigen Fassung vom 17. Juli 2017 regelte jedenfalls den gebührenpflichtigen Tatbestand einschließlich seiner Entstehung abschließend. IV. Die Kostenerhebung für die Überwachung von Trinkwasser gegenüber einer gemeinnützig betriebenen Einrichtung der Altenhilfe ist nicht unbillig gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 5 Halbsatz 2 SächsVwKG i. V. m. Art. 110 SächsVerf.
- BVerwG, Beschl. v. 18.07.2014 – 3 B 74/13
Das in einem Freibad mit biologischer Wasseraufbereitung und ohne Desinfektionsverfahren ("Naturbad") zum Schwimmen und Baden bereitgestellte Wasser ist kein Schwimm- und Badebeckenwasser im Sinne von § 37 Abs. 2 und § 38 Abs. 2 Satz 1 IfSG, sondern sonstiges Wasser im Sinne von § 38 Abs. 2 Satz 3 IfSG.
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