§ 2

IICVORRV · Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an das Internationale Baumwoll-Institut (International Institute for Cotton)

(1)Einkünfte und Vermögen, die dem deutschen Büro des Internationalen Baumwoll-Instituts zuzurechnen sind, sind von allen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen befreit.
(2)Die Befreiung gilt nur hinsichtlich der satzungsgemäßen Tätigkeit des deutschen Büros des Internationalen Baumwoll-Instituts in der Werbung, der technischen Forschung und der Marktforschung auf dem Gebiet des Baumwollmarktes und für die damit zusammenhängende Geschäftsführung. Die Befreiung gilt nicht für die Bediensteten des deutschen Büros des Internationalen Baumwoll-Instituts.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 IICVORRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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