§ 4

INDBKGDV_1 · Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Abwicklung der Aufbringungsumlage und die Neugestaltung der Bank für deutsche Industrieobligationen

Wer bei der Durchführung des Industriebelastungsgesetzes vom 30. August 1924 (Reichsgesetzbl. II S. 257) oder des Industriebankgesetzes tätig geworden ist oder tätig wird und hierbei Kenntnis von Verhältnissen der auf Grund des Industriebelastungsgesetzes, des Aufbringungsgesetzes vom 30. August 1924 (Reichsgesetzbl. II S. 269) oder des Industriebankgesetzes belasteten Personen erlangt hat, ist zur Geheimhaltung dieser Verhältnisse verpflichtet; er darf Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die er dabei erfahren hat, nicht unbefugt verwerten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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