§ 6

INDBKGDV_1 · Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Abwicklung der Aufbringungsumlage und die Neugestaltung der Bank für deutsche Industrieobligationen

Die Vorschriften der §§ 4 und 5 gelten entsprechend für die bei der Durchführung der in § 7 Abs. 1 des Industriebankgesetzes genannten Aufgaben erlangten Kenntnisse von Verhältnissen der Kreditnehmer und für die Verpflichtung zur Geheimhaltung dieser Verhältnisse, mit der Maßgabe, daß die Strafverfolgung nur auf Antrag des Vorstandes der Bank für deutsche Industrieobligationen eintritt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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