Anlage 2 – (zu § 9)

INDFACHWIRTPRV_2010 · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriefachwirt und Geprüfte Industriefachwirtin

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 2335)
Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:1.Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
2.Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
3.Datum des Bestehens der Prüfung,
4.Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,
5.Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
6.Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.
Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1.zur Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ a)Benennung und Bewertung dieser Teilprüfung in Punkten und als Note sowie
b)Benennung und Bewertung der vier Qualifikationsbereiche dieser Teilprüfung mit Punkten,
2.zur Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ a)Benennung dieser Teilprüfung,
b)Benennung und Bewertung der schriftlichen Prüfung dieser Teilprüfung als Note,
c)Benennung der fünf Handlungsbereiche sowie
d)Benennung und zusammengefasste Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit Präsentation in Punkten und als Note,
3.die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
4.die Gesamtnote als Dezimalzahl,
5.die Gesamtnote in Worten,
6.Befreiungen nach § 6,
7.Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 11 Absatz 2 Satz 1.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Anlage 2 INDFACHWIRTPRV_2010 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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