§ 10 – Lebenslauf

INHKONTROLLV · Verordnung über die Anzeigen nach § 2c des Kreditwesengesetzes und § 17 des Versicherungsaufsichtsgesetzes

(1)Den Anzeigen sind ein Lebenslauf des Anzeigepflichtigen, sofern dieser eine natürliche Person ist, und ein Lebenslauf jeder natürlichen Person nach § 8 Nummer 3 oder Nummer 7 beizufügen.
(2)Der nach Absatz 1 einzureichende Lebenslauf muss die nachfolgenden Angaben enthalten: 1.den vollständigen Namen,
2.den Geburtsnamen,
3.das Geburtsdatum,
4.den Geburtsort,
5.das Geburtsland,
6.die Anschrift des ersten Wohnsitzes,
7.die Staatsangehörigkeit,
8.die berufliche Qualifikation einschließlich der erworbenen Abschlüsse,
9.Weiterbildungsmaßnahmen und
10.die Berufserfahrung, die in chronologischer Reihenfolge darzustellen ist und mit dem derzeit ausgeübten Beruf beginnen soll, wobei jeweils anzugeben sind: a)der Name und der Sitz des Unternehmens, für das die Person tätig ist oder war,
b)die Art und die Dauer der Tätigkeit einschließlich Nebentätigkeiten, mit Ausnahme ehrenamtlicher Tätigkeiten,
c)die Vertretungsmacht dieser Person,
d)ihre internen Entscheidungskompetenzen und
e)die ihr unterstellten Geschäftsbereiche.
Alle Zeitangaben müssen monatsgenau erfolgen. Die Angaben müssen lückenlos, vollständig und wahr sein. Dem Lebenslauf von Personen nach § 8 Nummer 7 sind, sofern vorhanden, Arbeitszeugnisse über unselbständige Tätigkeiten, die in den letzten drei Jahren vor Abgabe der Anzeige ausgeübt wurden, beizufügen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 INHKONTROLLV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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