Verordnung über die Anzeigen nach § 2c des Kreditwesengesetzes und § 17 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
INHKONTROLLV · 26 Normen
- § 1Zielunternehmen
- § 2Anzeigenexemplare, Einreichungsweg und Übersetzungen
- § 3Angaben zum Empfangsbevollmächtigten im Inland
- § 4Angaben zu Personen, Personenhandelsgesellschaften, Gesellschaften anderer Rechtsform und Zweckvermögen
- § 5Kapital- und Stimmrechtsanteile
- § 6Anzeigeformulare, Vollständigkeit der Anzeige
- § 7Änderung der angezeigten Absicht, des angezeigten Erwerbs und der angezeigten Angaben
- § 8Allgemeine Unterlagen und Erklärungen
- § 8aZusätzliche Unterlagen und Erklärungen bestimmter Anzeigepflichtiger
- § 9Erklärungen und Unterlagen zur Zuverlässigkeit
- § 10Lebenslauf
- § 11Beteiligungsverhältnisse und Konzernzugehörigkeit sowie sonstige Einflussmöglichkeiten
- § 11aAuswirkungen der Gruppenstruktur auf die Aufsicht
- § 12Erwerbsinteressen
- § 13Finanzlage und Bonität des Anzeigepflichtigen
- § 14Finanzierung, Offenlegung sämtlicher Vereinbarungen
- § 15Geschäftsplan, Darstellung strategischer Ziele und Pläne
- § 16Abweichende Vorlage- und Nachweispflichten
- § 17Anzeige der Verringerung oder Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung
- § 18Anzeige von Änderungen beim Inhaber einer bedeutenden Beteiligung
- § 19Ergänzende Mitteilungen bei nachträglichen Änderungen beim Inhaber einer bedeutenden Beteiligung zur Sicherung der Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum
- Anlage 1(zu § 6 Absatz 1 Satz 1)
- Anlage 3(zu § 9 Absatz 1 Satz 1)
- Anlage 5(zu § 9 Absatz 5)
- Anlage 6(zu § 9 Absatz 5)
- Anlage 7(zu § 17 Absatz 1)
Verordnung über die Anzeigen nach § 2c des Kreditwesengesetzes und § 17 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.