§ 14 – Finanzierung, Offenlegung sämtlicher Vereinbarungen

INHKONTROLLV · Verordnung über die Anzeigen nach § 2c des Kreditwesengesetzes und § 17 des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Den Anzeigen sind eine aussagekräftige, lückenlose Darstellung und geeignete, lückenlose Nachweise über das Vorhandensein und die Herkunft der Eigen- und Fremdmittel, die für den Erwerb oder die Erhöhung eingesetzt werden sollen oder eingesetzt wurden, sowie sämtliche im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Erhöhung geschlossenen Vereinbarungen und Verträge beizufügen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 14 INHKONTROLLV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 14 INHKONTROLLV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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