§ 12 – Juristische Personen des öffentlichen Rechts

INSO · Insolvenzordnung

(1)Unzulässig ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen 1.des Bundes oder eines Landes;
2.einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht eines Landes untersteht, wenn das Landesrecht dies bestimmt.
(2)Hat ein Land nach Absatz 1 Nr. 2 das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person für unzulässig erklärt, so können im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung dieser juristischen Person deren Arbeitnehmer von dem Land die Leistungen verlangen, die sie im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch über das Insolvenzgeld von der Agentur für Arbeit und nach den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom Träger der Insolvenzsicherung beanspruchen könnten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 15.10.2025 – 8 C 8.24, 8 C 8.24 (8 C 16.21)ECLI:DE:BVerwG:2025:151025U8C8.24.0
  • BVerwG, Urt. v. 15.11.2017 – 8 C 17/16ECLI:DE:BVerwG:2017:151117U8C17.16.0

    1. Die Befreiung von der Insolvenzsicherungsbeitragspflicht nach § 17 Abs. 2 Alt. 2 BetrAVG setzt voraus, dass die juristische Person des öffentlichen Rechts als solche (an sich) kraft ausdrücklicher formell-gesetzlicher Regelung oder unmittelbar kraft höherrangigen Rechts insolvenzunfähig ist (Fortführung von BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 1981 - 3 C 1.81 - BVerwGE 64, 248 <253 f.>, vom 14. November 1985 - 3 C 44.83 - BVerwGE 72, 212 <215 f.> und vom 4. Oktober 1994 - 1 C 41.92 - BVerwGE 97, 1 <3>). 2. Eine insolvenzfähige Betriebskrankenkasse wird mit Wirksamwerden ihrer Schließung (§ 155 Abs. 1 SGB V <juris: SGB 5>) nicht nach § 17 Abs. 2 Alt. 2 BetrAVG von der Insolvenzsicherungsbeitragspflicht befreit. Das Äquivalenzprinzip steht der Heranziehung der geschlossenen Krankenkasse zu Insolvenzsicherungsbeiträgen ebenfalls nicht entgegen.

  • Sächsisches OVG, Urt. v. 25.08.2015 – 4 A 46/14

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