§ 14 – Antrag eines Gläubigers

INSO · Insolvenzordnung

(1)Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird.
(2)Ist der Antrag zulässig, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner zu hören.
(3)Wird die Forderung des Gläubigers nach Antragstellung erfüllt, so hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn der Antrag als unbegründet abgewiesen wird. Der Schuldner hat die Kosten auch dann zu tragen, wenn der Antrag eines Gläubigers wegen einer zum Zeitpunkt der Antragstellung wirksamen nichtöffentlichen Stabilisierungsanordnung nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz abgewiesen wird und der Gläubiger von der Stabilisierungsanordnung keine Kenntnis haben konnte.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BSG, Urt. v. 10.12.2025 – B 6a/12 KR 1/24 RECLI:DE:BSG:2025:101225UB6a12KR124R0
  • BGH, Beschl. v. 22.05.2025 – IX ZB 38/24ECLI:DE:BGH:2025:220525BIXZB38.24.0

    Stützt ein Gläubiger seinen Insolvenzantrag allein auf eine Forderung aus einem vollstreckbaren Endurteil, entfällt der mit dem Urteil erbrachte Beweis der Forderung als Voraussetzung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch in diesem Fall, wenn der Schuldner auf dem Prozessweg - sei es auch nur vorläufig - die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil erreicht und die gegebenenfalls an die Einstellung gestellten Voraussetzungen erfüllt (Fortführung von BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - IX ZB 177/09, NZI 2010, 225 Rn. 6 ff).

  • BGH, Beschl. v. 21.11.2024 – IX ZB 38/24ECLI:DE:BGH:2024:211124BIXZB38.24.0
  • BGH, Beschl. v. 19.09.2024 – IX ZB 13/22ECLI:DE:BGH:2024:190924BIXZB13.22.0

    Stützt das Finanzamt den Insolvenzantrag auf Steuerforderungen, die sich - etwa bei Lohn- und Umsatzsteuer - aus Steueranmeldungen oder Steuervoranmeldungen des Schuldners ergeben, genügt zur Glaubhaftmachung die genaue Aufstellung der einzelnen Steueranmeldungen und Steuervoranmeldungen zusammen mit der Erklärung des Finanzamts, dass es sich dabei um Forderungen aus entsprechenden (Vor-)Anmeldungen des Schuldners handele.

  • BGH, Beschl. v. 19.09.2024 – IX ZB 14/22ECLI:DE:BGH:2024:190924BIXZB14.22.0

    Zur Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrunds der Zahlungsunfähigkeit durch das Finanzamt kann es ausreichen, wenn der wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft bereits im Schuldnerverzeichnis eingetragene Schuldner auf rückständige Steuern in fünfstelliger Höhe seit mehreren Jahren keine Zahlung mehr geleistet hat, eine Kontenpfändung nur zu einer geringen Zahlung führt und der Schuldner erklärt, keine Einnahmen zu haben.

  • BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 13.12.2023 – 2 BvR 2204/21ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20231213.2bvr220421
  • BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 13.12.2023 – 2 BvR 2143/21ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20231213.2bvr214321
  • BGH, Beschl. v. 23.09.2021 – IX ZB 66/20ECLI:DE:BGH:2021:230921BIXZB66.20.0

    Erklärt der Gläubiger seinen Insolvenzantrag nach Erfüllung der Antragsforderung einseitig für erledigt, kann seine Kostentragungspflicht nicht damit begründet werden, dass der Insolvenzantrag trotz der Erfüllung weiterhin zulässig ist.

  • BGH, Beschl. v. 14.01.2021 – IX ZB 12/20ECLI:DE:BGH:2021:140121BIXZB12.20.0

    Stützt ein Gläubiger den Insolvenzantrag nicht auf eine einzelne, sondern auf mehrere, auf gleichgelagerten Lebenssachverhalten beruhende Forderungen, hat er den Bestand der Forderungen zur Überzeugung des Gerichts zu beweisen, soweit diese Forderungen zugleich den Eröffnungsgrund bilden.

  • BGH, Beschl. v. 17.12.2020 – IX ZB 4/18ECLI:DE:BGH:2020:171220BIXZB4.18.0

    1. Ein als nicht eingetragener Verein organisierter Gebietsverband einer politischen Partei ist insolvenzfähig. 2. Ein öffentlicher Gläubiger hat jedenfalls dann kein rechtliches Interesse an der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gebietsverbands einer politischen Partei, wenn er der einzige Gläubiger ist, die Gefahr des Auflaufens weiterer Forderungen des öffentlichen Gläubigers nicht besteht und der Gebietsverband nicht wirtschaftlich tätig ist.

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